24h Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Rund um die Uhr!

Die Kinder- und Jugendhilfe FLOW gGmbH verfügt über einen 24-stündigen Rufbereitschaftsdienst zur Unterstützung der Jugendämter außerhalb der Öffnungszeiten. Unsere Rufbereitschaft ist bei familiären Krisen, die das Kindeswohl beeinträchtigen, zu Abend-, Nacht- und Wochenendzeiten erreichbar und unterstützt bei der Klärung der Krisensituation telefonisch wie auch vor Ort. Zur Deeskalation und auch zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen kann gegebenenfalls eine Fremdunterbringung zur Abwendung der Gefahr durchgeführt werden. In diesem Falle führt der Rufbereitschaftsdienst das Kind einer Wohngruppe oder auch nach Möglichkeit Verwandten zu.

Der FLOW—Rufbereitschaftsdienst ist außerhalb der ordentlichen Geschäftszeiten der Jugendämter über die örtlichen Polizei- oder Feuerwehrleitstellen sowie über die aufgeführte Handynummer jederzeit erreichbar.

+49 (0) 163 – 4118161

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Beteiligungs- und Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche

Kinder und Familien der Kinder- und Jugendhilfe haben bestimmte Rechte und Pflichten. Wir nehmen diese Rechte sehr ernst und bieten deshalb eine Anlaufstelle für alle Kinder und Jugendlichen, die sich in ihren Rechten verletzt oder nicht ernst genommen fühlen.

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BU – Begleiteter Umgang

Organisierte Familien-Trainings

„Begleiteter Umgang“ (BU) ist eine rechtlich kodifizierte und in der Regel zeitlich befristete Anspruchsleistung der Jugendhilfe mit dem Ziel, die Beziehung eines Kindes zu dem Elternteil zu fördern, mit dem es nicht zusammenlebt.

Im Mittelpunkt steht das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern nach Elterntrennung. Kindeswohl und Kindeswille sind die Richtschnur bei allen Regelungen zum Umgangsrecht.


Ziele

  • dem Kind die Gelegenheit zu geben, seinen Platz im Familiensystem zu finden.
  • das Bewusstsein dafür zu schärfen, ob Kontakte als übermäßig belastend empfunden und ausgesetzt werden müssen.
  • die unterschiedlichen Familienformen mit den verschiedenen ethnischen-kulturellen Hintergründen sensibel zu berücksichtigen und flexibel in den Umgang einzubauen.
  • fallspezifische Reflexionen durchzuführen, um weitere Unterstützungsangebote zu prüfen.
  • die zeitnahe Abwicklung der Leistung, die Grundlagen zum Kinderschutz (§ 8a SGB VIII) zu kennen und mit einer zertifizierten Fachkraft der Einrichtung zusammen zu arbeiten.
  • Eskalationen zwischen Elternteilen zu vermeiden und vermittelnd zu intervenieren und zu steuern. 

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen
  • § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB; § 1685: Umgangsberechtigter Personenkreis ist ausgeweitet auf Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und Pflegepersonen
  • § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB: Das Familiengericht darf den begleiteten Umgang anordnen.

Methodisches

Die Interaktionen zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil wird an einem neutralen Ort ermöglicht. Die Umgangsbegleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Begleitung der Übergabe des Kindes
  • Begleitung des Zusammenseins von Kind und umgangsberechtigtem Elternteil
  • Gewährung eines sicheren Ablaufs
  • Dokumentation des BU
  • Rückmeldung und Kooperation

Die Begleitintensität richtet sich nach dem Belastungs- und Risikopotential. Für einen Videoeinsatz und dessen Auswertung sprechen folgende Gründe:

  • Der direkte Eltern-Kind-Kontakt kann reflektiert werden.
  • Es gibt eine zweite Beobachtungsebene.
  • Belastungssituationen des Kindes können durch mehrfaches Sichten besser erkannt werden.
  • Videomaterial kann positives oder negatives Beweismittel sein.

Die Dokumentation per Videoaufnahmen ist nur mit Einwilligung aller Betroffenen möglich.



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